Statuten
der
"Österreichischen Gesellschaft für
Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie"
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie". Er hat seinen Sitz am Ort des jeweils gewählten Sekretärs der Gesellschaft und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Plastischen, Ästhetischen und Rekonstruktiven Chirurgie in allen ihren Sparten und Belangen.
Die Gesellschaft pflegt den Gedankenaustausch und den persönlichen Kontakt der Plastischen ChirurgInnen, HandchirurgInnen, Mikrochirurglnnen, ästhetischen ChirurgInnen und SpezialistInnen für Behandlung Brandverletzter in Österreich und im Ausland. Sie fördert die Ausbildung und die Fortbildung in den oben genannten medizinischen Bereichen.
§ 3 Ideelle Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Plastischen, Ästhetischen und Rekonstruktiven Chirurgie.
- Sammlung, Erfassung und Erschließung von Materialien zur Geschichte der Plastischen, Ästhetischen und Rekonstruktiven Chirurgie in öffentlichen und privaten Archiven, Bibliotheken und anderen Einrichtungen als Grundlage für die weitere wissenschaftliche Bearbeitung.
- Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen mit Veröffentlichung der in der Jahrestagung gehaltenen Vorträge sowie Durchführung von Vorträgen, Konferenzen, Symposien und Seminaren.
- Vergabe von Forschungsaufgaben und damit verbundenen Stipendien.
- Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharztqualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
- Information der Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere über die geplanten Veranstaltungen der Gesellschaft.
- Herausgabe von Schriften zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.
- Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Information.
- Ehrung von Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie verdient gemacht haben.
§ 4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- regelmäßige Beitritts- und Mitgliedsgebühren der Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
- Gebarungserträge der Jahrestagungen, sofern die Einnahmen die Ausgaben überschreiten
- Spenden
- Subventionen von öffentlichen Stellen
- Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zu Gunsten der Gesellschaft.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) assoziierte Mitglieder
c) korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) fördernde Mitglieder
Mitglieder der Gesellschaft können physische sowie juristische Personen
werden. Juristische Personen können jedoch nur als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden.
ad a) Ordentliche Mitglieder können österreichische Ärzte/Innen werden, die die Facharztqualifikation für Plastische Chirurgie besitzen und als Plastische Chirurgen/Innen tätig sind, sowie Ausländer/Innen mit entsprechender Qualifikation. Die Zahl der Ausländer/Innen soll 25 % der ordentlichen österreichischen Mitglieder nicht überschreiten.
ad b) Assoziierte Mitglieder können Ärzte/Innen des In- und Auslandes werden, die an einer dafür anerkannten Abteilung oder Einrichtung in Ausbildung zur Plastischen Chirurgie stehen.
ad c) Zu korrespondierenden Mitgliedern können hervorragende Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgen/Innen oder auf diesem Gebiet tätige Ärzte/Innen des In- und Auslandes gewählt werden, die mit der Österreichischen Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie in besonderer Beziehung stehen.
ad d) Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können hervorragende Förderer der Zielsetzungen der Gesellschaft gewählt werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Persönlichkeiten mit entsprechender
Qualifikation dem Vorstand zur Aufnahme als Ehrenmitglied vorzuschlagen. Ist
der Vorstand einstimmig für die Aufnahme des/der Vorgestellten, dann stellt er auf der nächsten Vollversammlung den Antrag auf Aufnahme. Der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung zustimmen. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden durch ein Diplom geehrt.
ad e) Fördernde Mitglieder können juristische Personen werden, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen, assoziierten, korrespondierenden und Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, können an den Tagungen nach Zustimmung des Präsidenten teilzunehmen.
Nur die ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung einer Beitrittsgebühr und des Jahresbeitrages verpflichtet, deren Höhe je nach den Bedürfnissen der Gesellschaft von der Vollversammlung beschlossen wird. Die Beitragszahlung wird im Januar fällig. Im Falle der Pensionierung bzw. Niederlegung der Praxis können Mitglieder auf Antrag von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages durch den Vorstand befreit werden.
Stimmberechtigung in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet, durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen und die Interessen der Gesellschaft nicht zu beeinträchtigen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft von assoziierten Mitgliedern ist nur für die Zeit während der Facharztausbildung in Plastischer Chirurgie vorgesehen.
- Der Austritt kann jederzeit mit dem Tag der schriftlichen Anzeige an den Vorstand erfolgen.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.
- Die Mitgliedschaft von assoziierten Mitgliedern erlischt automatisch mit Beendigung (Facharztanerkennung) oder Abbruch ihrer Facharztausbildung in Plastischer Chirurgie. Soweit die Facharztanerkennung im Sekretariat bekannt wird, wird eine schriftliche Einladung an das assoziierte Mitglied ergehen, um die Aufnahme als ordentliches Mitglied anzusuchen. Bei Nichtbeachten dieser Einladung sowie einer weiteren Erinnerung erlischt die Mitgliedschaft.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verlustes der Approbation als Arzt oder wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Dies ist beispielsweise gegeben:
bei wiederholten negativen Auftritten in der Öffentlichkeit, die den Zielsetzungen der Gesellschaft widersprechen, bei mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend ärztlichen Kunstfehlern, bei wiederholtem aggressivem werblichen Verhalten des Mitglieds, bei wiederholten Verstößen oder einem groben Verstoß gegen ärztliches Disziplinarrecht, bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes. den Ausschluß eines Mitgliedes zu verfügen, ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe derselben die Berufung an ein Schiedsgericht nach § 11 zulässig. Eine solche Berufung ist schriftlich beim Vorstand (Sekretariat) einzubringen.
§ 8 Vollversammlung
Die Vollversammlung ist die Geschäftssitzung und findet während der Jahrestagung statt. Außerordentliche Vollversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu einer Woche vor der Vollversammlung schriftliche Anträge einzubringen, die bei der Jahresvollversammlung abzustimmen sind. An dieser Vollversammlung können nur die ordentlichen, assoziierten, korrespondierenden und die Ehrenmitglieder teilnehmen.
Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Die Wahl und die Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entlastung des/der Kassiers/in sowie des Vorstands
- Beschlußfassung über die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Beschlußfassung über Statutenänderungen, Verwendung des Vereinsvermögens und Publikationen der Gesellschaft
- Neuaufnahme von Mitgliedern aller Kategorien
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Alle Angelegenheiten, die der Vollversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
- Die Auflösung der Gesellschaft
Zur Fassung gültiger Beschlüsse der Vollversammlung der Gesellschaft ist, soweit nicht im einzelnen gesonderte Bestimmungen in den Statuten enthalten sind, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder und zur Beschlußfassung die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Wenn es sich jedoch um Aufnahme von Mitgliedern, Statutenänderungen, Verwendung des Vereinsvermögens und Publikationen der Gesellschaft handelt, ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Vollversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
§ 9 Vorstand
Z.1) Zusammensetzung:
a) der/die PräsidentIn
b) der/die VizepräsidentIn
c) der/die SekretärIn
d) der/die KassierIn
e) der Beirat
Der Beirat soll den Vorstand um drei Mitglieder, möglichst Vertreter verschiedener Bundesländer erweitern.
f) fallweise (ein) zusätzliche(s) Mitglied(er) für besondere Aufgaben
Der Beirat kann zeitlich limitiert zur Erfüllung besonderer Aufgaben um ein
Mitglied erweitert werden
Z.2) Funktionsperioden:
Präsident/In und Vizepräsident/In:
Seine Funktionsperiode umfaßt zunächst ein Jahr als Vizepräsident, sodann zwei Jahre als Präsident und anschließend nochmals ein Jahr als Vizepräsident. Die Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nicht möglich.
Sekretär/In und Kassier/In:
Die Funktionsperiode von Sekretär und Kassier soll in der Regel vier Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Beirat und erweiterter Beirat:
Der Beirat wird für eine Geschäftsperiode von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
Z.3) Wahl des Vorstandes:
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Vollversammlung durch geheime Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Ein vom Vorstand vorbereiteter Wahlvorschlag wird der Vollversammlung bekannt gegeben, andere Vorschläge können von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden.
Vor der Vorstandswahl muß auf der Jahresvollversammlung ein von den Rechnungsrevisoren geprüfter Kassenbericht genehmigt und ein kurzer Bericht über die Arbeit der Gesellschaft im vergangenen Jahr vorgetragen werden. Zwei Rechnungsrevisoren sind auf der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Jahres aus, so ist eine Ersatzwahl in der nächsten Vollversammlung der Gesellschaft auf Antrag des Vorstandes vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bis zur Neuwahl eines im Laufe des Jahres ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ist der Präsident ermächtigt, ein ihm geeignet erscheinendes ordentliches Mitglied zu bestellen.
Z.4) Aufgaben des Vorstandes:
Der/die Präsident/In oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Rechtlich relevante Schriftstücke der Gesellschaft sind vom/von der PräsidentIn und vom/von der SekretärIn zu unterzeichnen. Schriftstücke, die finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft betreffen, sind vom/von der Präsidenten/In und vom/von der Kassier/In zu unterzeichnen.
Der Sekretär und der Kassier führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
Der/die PräsidentIn der Gesellschaft ist in der Regel auch der Tagungspräsident. Er kann diese Aufgabe jedoch an ein anderes Mitglied der Gesellschaft delegieren, im besonderen dann, wenn die Tagung nicht am Wohnort des Präsidenten stattfindet.
Der Vorstand bestimmt Tagungsort, Tagungstermin, die Vortragsthemen und Referenten der Jahrestagung.
Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet, in seiner Vertretung vom Vizepräsidenten. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Vertretung durch Vollmacht ist möglich. Zur Fassung gültiger Beschlüsse gilt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Behandlung besonderer Fragen medizinischer oder standespolitischer Art können vom Vorstand Kommissionen bestellt werden. Diese erstatten dem Vorstand und der Mitgliedervollversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 10 Nationale und Internationale Mitgliedskarten
Die Österreichische Gesellschaft für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie ist Mitglied der "International Confederation for Plastic, Aesthetic and Reconstructive Surgery", sowie der "Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie". Im Falle der Auflösung einer dieser Gesellschaften oder eines Austritts bzw. Ausschlusses aus diesen Gesellschaften bedeutet dies keine Einschränkung des Weiterbestandes des Vereines.
§ 11 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Zu diesem Zweck nominiert jeder der beiden Streitteile zwei Schiedsrichter aus den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Die vier Schiedsrichter wählen als fünftes Mitglied ein Vorstandsmitglied als Vorsitzenden. Im FaIIe der Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist innerhalb eines Monates nach schriftlicher Bekanntgabe derselben die Berufung an die Vollversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Diese Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzubringen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft fällt allfälliges, nach Abzug der Passiva verbleibendes Vereinsvermögen an im Auflösungsbeschluß namentlich zu nennende, anerkannt gemeinnützige juristische Vereinigungen zur Erfüllung von deren gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34-37 BAO. Dieselbe Regelung betreffend das Vereinsvermögen gilt bei Aufhebung oder Wegfall des begünstigten Zweckes.